oder zum Erwerb eines Diploms oder eines Berufsabschlusses verlangt wird (RWL Rz. 3361; in der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung). Aus den weiteren Bestimmungen der RWL resultiert, dass als Beginn einer Ausbildung jener Zeitpunkt gilt, ab welchem die betroffenen Personen den erforderlichen Ausbildungsaufwand tatsächlich erbringen und beispielsweise Vorlesungen und Kurse besuchen, welcher in Bezug auf Kinder, die zwischen der Schulzeit und einer Anschlusslösung ein Brückenangebot wahrnehmen, mindestens acht Lektionen à 45 bis 60 Minuten pro Woche ausmachen muss (RWL Rz.