nes Unfalls, einer Krankheit oder Schwangerschaft, sollen auch gewisse ‚schulfreie bzw. vorlesungsfreie‘ Zeiten darunter fallen, jedoch nur die im Ausbildungsablauf vorgesehenen regulären bzw. üblichen Zeiten und nur unter der Voraussetzung, dass die Ausbildung anschliessend unmittelbar daran fortgesetzt wird. Gemäss Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL) wird ein Praktikum als Ausbildung anerkannt, wenn es gesetzlich oder reglementarisch für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung vorausgesetzt ist