2.4 In den Erläuterungen des Verordnungsgebers zu dem per 1. Januar 2011 in Kraft gesetzten Art. 49ter AHVV (Beendigung und Unterbrechnung der Ausbildung) wird in Bezug auf Abs. 3 Folgendes ausgeführt: „Wie bisher sollen gewisse Unterbrechungen in der Ausbildung kein Grund sein, die Waisen- und Kinderrenten einzustellen. Nebst den Unterbrüchen als Folge ei-