2.3 Nach Art. 49ter Abs. 1 AHVV ist die Ausbildung mit einem Berufs- oder Schulabschluss beendet. Nach Absatz 2 derselben Bestimmung gilt die Ausbildung ausserdem als beendet, wenn diese abgebrochen oder unterbrochen wird. Nicht als Unterbrechung im Sinne von Absatz 2 gelten allerdings gemäss Abs. 3 derselben Bestimmung die folgenden Zeiten, sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird: Übliche unterrichtsfreie Zeiten und Ferien von längstens 4 Monaten (lit. a.); Militär- und Zivildienst von längstens 5 Monaten (lit. b); gesund- heits- oder schwangerschaftsbedingte Unterbrüche von längstens 12 Monaten (lit. c).