2.2 Nach Art. 49bis AHVV befindet sich ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage für den Erwerb verschiedener Berufe bildet (Abs. 1). Als in Ausbildung gilt ein Kind sodann auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern diese Angebote und Tätigkeiten einen Anteil an Schulunterricht enthalten (Abs. 2).