2.1 Gemäss Art. 22ter AHVG haben Personen, welchen eine Altersrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Abs. 1 Satz 1). Dieser Anspruch besteht - in sinngemässer Anwendung von Art. 25 Abs. 2 AHVG - für Kinder, die in Ausbildung begriffen sind, auch nach Vollendung des 18. Altersjahres bis zum Abschluss ihrer Ausbildung, längstens jedoch bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Die Auszahlung der Kinderrente richtet sich nach Art. 71ter Abs. 1 AHVV (oben, Erwägung 1.5).