Daraus resultiert, dass sie im vorliegenden Verfahren durch die ursprüngliche Verfügung der Kasse vom 15. November 2017 bzw. durch den nachfolgend angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. Dezember 2017 nur insoweit betroffen ist, als der unmittelbare Anspruch auf Ausrichtung der Kinderrente für ihre Tochter bis und mit März 2017 umstritten ist. Für die Zeit danach steht der Kinderrentenanspruch nunmehr ausschliesslich ihrer Tochter zu. Dies aber führt dazu, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren in Bezug auf die strittige Kinderrente ab April 2017 in ihrer Rechtsposition nicht mehr beschwert ist.