Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht anschliessend jedoch direkt an B.____ ausbezahlt werden. Die Beschwerdeführerin besitzt daher ab April 2017 keinen eigenen Anspruch mehr auf die Ausrichtung der strittigen Kinderrenten. Daraus resultiert, dass sie im vorliegenden Verfahren durch die ursprüngliche Verfügung der Kasse vom 15. November 2017 bzw. durch den nachfolgend angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. Dezember 2017 nur insoweit betroffen ist, als der unmittelbare Anspruch auf Ausrichtung der Kinderrente für ihre Tochter bis und mit März 2017 umstritten ist.