1.4 Gemäss Art. 71ter Abs. 1 der Verordnung über die die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 ist die AHV-Kinderrente auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszubezahlen, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt. Wird das Kind volljährig, so ändert sich an dieser Auszahlung nichts, es sei denn, das volljährige Kind verlange die Auszahlung an sich selbst.