Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Verfügungsadressaten verschaffen würde, oder – umgekehrt – im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, den die angefochtene Verfügung mit sich bringen würde. Es wird verlangt, dass die Beschwerde führende Partei durch die angefochtene Verfügung in einer besonderen, beachtenswerten und nahen Beziehung zur Streitsache steht (vgl. BGE 125 V 342 E. 4a mit Hinweisen). Fehlt ein solches Rechtsschutzinteresse, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten und das Begehren nicht geprüft werden.