Es sei weder der Fehler von ihr noch jener ihrer Tochter, dass die Schulen Sommerferien hätten. Deshalb sei es auch nicht ihre Schuld gewesen, dass sie zwei Wochen zu lange Mutterschaftsurlaub gemacht habe. D. Mit Vernehmlassung vom 1. Februar 2018 schloss die Kasse auf Abweisung der Beschwerde. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien ist soweit notwendig in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :