C. Hiergegen erhob A.____ am 12. Januar 2018 in eigenem Namen Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht) und beantragte die Ausrichtung der Kinderrente für die Zeit von Juli 2016 bis August 2017. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass man ihr telefonisch bestätigt habe, dass ihre Tochter ein Jahr Mutterschaftsurlaub machen dürfe und sowohl anschliessend als auch während des Unterbruchs ein Anrecht auf die Kinderrente habe. Das Sozialjahr habe bis Ende Juli 2016 gedauert. Es sei weder der Fehler von ihr noch jener ihrer Tochter, dass die Schulen Sommerferien hätten.