B. Mit Verfügung der Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel (Kasse) vom 15. November 2017 wurde A.____ und B.____ mitgeteilt, dass die Kinderrente gemäss Gesuch der Mutter vom 30. März 2017 künftig der Tochter direkt ausgerichtet werde. Gleichzeitig wurde verfügt, dass für die Zeit vom 1. Juli 2016 bis 31. August 2017 kein Anspruch auf eine rückwirkende Auszahlung der Kinderrente bestehe, weil der Ausbildungsunterbruch von B.____ länger als zwölf Monate gedauert habe. Eine hiergegen erhobene Einsprache der Mutter wies die Kasse mit Entscheid vom 28. Dezember 2017 ab.