{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-04-19", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-18-16---101_2018-04-19.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=a26fca5d-969d-4c23-afc0-5189d5dde19b&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050570", "Checksum": "3f88f4404093e51d03c97e53f3ac2e01"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-18-16---101_2018-04-19.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=ffa0e338-45c3-40fc-b218-91c27337d269", "Checksum": "6dd41af4b6177ece0bea0c47be1fa8bc"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 18 16 / 101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 19.04.2018 710 18 16 / 101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Sozialversicherungsrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV-Kinderrente"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:51:45", "Checksum": "c3ee49aa93615b3a0deef357b0ed401d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 19.04.2018 710 18 16 / 101\nRegeste:\nAHV-Kinderrente\n\n3.2 Daran ändert nichts, dass es zugegebenermassen weder in der Hand der Beschwerdeführerin noch in jener ihrer Tochter gelegen hat, dass die Sommerferien bis Mitte August 2017\ngedauert haben. Gemäss den zitierten Bestimmungen der RWL (oben, Erwägung 2.4) ist für die\nWiederaufnahme der Gewerbeschule in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht der formelle Semesterbeginn massgebend, sondern es ist auf den effektiven\nUnterrichtsbeginn erst Mitte August 2014 abzustellen. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung besteht für eine abweichende Handhabe kein Raum. Der zitierte Entscheid\ndes Bundesgerichts ist ohne weiteres auch auf Art. 49ter Abs. 3 lit. c AHVV anzuwenden, so\ndass eine Kumulation der unterrichtsfreien Zeiten zwischen Ende Juni 2016 bis Ende Juli 2016\nbzw. Ende Juli 2017 und Mitte August 2017 einerseits und der Zeit des schwangerschaftsbedingten Unterrichtsunterbruchs zwischen Ende Juli 2016 und Ende Juli 2017 nicht möglich ist.\nHintergrund bildet der Umstand, dass eine solche Kumulation unterrichtsfreier Zeiten mit einer\nmutterschaftsbedingten Unterbrechung der Ausbildung zu einer längeren Unterbrechungszeit\nführen würde, obschon während der „freien“ Periode insgesamt kein einziger Tag mehr der\nAusbildung gewidmet würde. Damit aber würde letztlich der Zweck einer AHV-Kinderrente im\nSinne der Förderung der Ausbildung über die in Art. 49ter Abs. 3 AHVV klar geregelten Tatbestände hinaus missachtet. In diesem Sinne widerspräche deshalb auch die Kumulation von lit. a\nund c von Art. 49ter Abs. 3 AHVV der Intention des Verordnungsgebers. Wie bei einer unzulässigen Kumulation von lit. a und b der fraglichen Bestimmung würde auch die kumulative Anwendung von Art. 49ter Abs. 3 lit. a und c AHVV zu einem willkürlichen Ergebnis führen, indem\nwährend einer im Einzelfall jeweils mehr oder weniger längeren Zeit bei Berücksichtigung nur\neines einzelnen Unterbrechungsgrundes ein Anspruch auf Ausbildungszulagen begründet werden könnte. Die Kasse hat die Nachzahlung der AHV-Kinderrente für B.____ in der Zeit von Juli\n2016 bis August 2017 daher zu Recht verneint.\n\n3.3 Die Beschwerdeführerin vertritt in ihrer Beschwerde den Standpunkt, dass ihr die Auskunft erteilt worden sei, dass ein Jahr Mutterschaftsurlaub zulässig sei, ohne dass der Anspruch\nauf eine AHV-Kinderrente verloren gehe. Diese Auskunft ist soweit zutreffend. Aus den Akten\nergibt sich, dass der Beschwerdeführerin mit Email vom 8. Januar 2016 (Beilage 2 zur Vernehmlassung der Kasse) mitgeteilt worden war, dass ein Anspruch auf eine Kinderrente bestehen würde, sofern der Mutterschaftsurlaub die Ausbildung nicht länger als zwölf Monate unterbrechen würde. Diese Auskunft steht im Einklang mit der vorstehend zitierten Bestimmung von\nArt. 49ter Abs. 3 lit. c AHVV. Eine allfällige Fehlinformation, woraus die Beschwerdeführerin nach\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nTreu und Glauben einen Anspruch auf eine AHV-Kinderrente für ihre Tochter abzuleiten berechtigt wäre, ist demnach nicht ersichtlich.\n\n3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Verfügung der Kasse vom 15. November\n2017, mit welcher eine rückwirkende Auszahlung der AHV-Kinderrente für die Zeit von Juli 2016\nbis August 2017 verneint worden ist, nicht zu beanstanden ist. Die Kasse hat die dagegen gerichtete Einsprache daher zu Recht abgewiesen, weshalb die wiederum dagegen erhobene\nBeschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann (oben, Erwägung 1).\n\n4. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.\n\nDemgemäss wird e r k a n n t :\n\n://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden\nkann.\n\n2. Es werde keine Verfahrenskosten erhoben.\n\n3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}