{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-04-19", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-18-16---101_2018-04-19.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=a26fca5d-969d-4c23-afc0-5189d5dde19b&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050570", "Checksum": "3f88f4404093e51d03c97e53f3ac2e01"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-18-16---101_2018-04-19.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=ffa0e338-45c3-40fc-b218-91c27337d269", "Checksum": "6dd41af4b6177ece0bea0c47be1fa8bc"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 18 16 / 101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 19.04.2018 710 18 16 / 101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Sozialversicherungsrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV-Kinderrente"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:51:45", "Checksum": "c3ee49aa93615b3a0deef357b0ed401d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 19.04.2018 710 18 16 / 101\nRegeste:\nAHV-Kinderrente\n\n2.3 Nach Art. 49ter Abs. 1 AHVV ist die Ausbildung mit einem Berufs- oder Schulabschluss\nbeendet. Nach Absatz 2 derselben Bestimmung gilt die Ausbildung ausserdem als beendet,\nwenn diese abgebrochen oder unterbrochen wird. Nicht als Unterbrechung im Sinne von Absatz\n2 gelten allerdings gemäss Abs. 3 derselben Bestimmung die folgenden Zeiten, sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird: Übliche unterrichtsfreie Zeiten und Ferien von\nlängstens 4 Monaten (lit. a.); Militär- und Zivildienst von längstens 5 Monaten (lit. b); gesund-\nheits- oder schwangerschaftsbedingte Unterbrüche von längstens 12 Monaten (lit. c).\n\n2.4 In den Erläuterungen des Verordnungsgebers zu dem per 1. Januar 2011 in Kraft gesetzten\nArt. 49ter AHVV (Beendigung und Unterbrechnung der Ausbildung) wird in Bezug auf Abs. 3\nFolgendes ausgeführt: „Wie bisher sollen gewisse Unterbrechungen in der Ausbildung kein\nGrund sein, die Waisen- und Kinderrenten einzustellen. Nebst den Unterbrüchen als Folge ei-\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nnes Unfalls, einer Krankheit oder Schwangerschaft, sollen auch gewisse ‚schulfreie bzw. vorlesungsfreie‘ Zeiten darunter fallen, jedoch nur die im Ausbildungsablauf vorgesehenen regulären\nbzw. üblichen Zeiten und nur unter der Voraussetzung, dass die Ausbildung anschliessend unmittelbar daran fortgesetzt wird. Gemäss Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL) wird ein Praktikum als Ausbildung anerkannt, wenn es gesetzlich oder reglementarisch für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung vorausgesetzt ist\noder zum Erwerb eines Diploms oder eines Berufsabschlusses verlangt wird (RWL Rz. 3361; in\nder ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung). Aus den weiteren Bestimmungen der RWL resultiert, dass als Beginn einer Ausbildung jener Zeitpunkt gilt, ab welchem die betroffenen Personen den erforderlichen Ausbildungsaufwand tatsächlich erbringen und beispielsweise Vorlesungen und Kurse besuchen, welcher in Bezug auf Kinder, die zwischen der Schulzeit und einer\nAnschlusslösung ein Brückenangebot wahrnehmen, mindestens acht Lektionen à 45 bis 60\nMinuten pro Woche ausmachen muss (RWL Rz. 3363). Für den Beginn einer Ausbildung bzw.\neines Brückenangebots ist mithin nicht auf den formellen Semesterbeginn abzustellen, sondern\nauf die effektive Aufnahme der entsprechenden Ausbildung. Nichts anderes ergibt sich aus\nRz. 3370 RWL, wonach in Bezug auf Art. 49ter Abs. 3 lit. a AHVV übliche Ferien und unterrichtsfreie Zeiten von längstens vier Monaten nur dann als Ausbildungszeit gelten, wenn sie zwischen\nzwei Ausbildungsphasen liegen; die Ausbildung muss diesfalls unmittelbar daran fortgesetzt\nwerden. Übereinstimmend mit Art. 49ter Abs. 3 lit. c AHVV hält Rz. 3372 RWL schliesslich fest,\ndass Frauen, die ihre Ausbildung wegen Schwangerschaft und anschliessendem Mutterschaftsurlaub nicht länger als zwölf Monate unterbrechen, in dieser Zeit als in Ausbildung gelten.\n\n2.5 Auch das Bundesgericht hat sich in BGE 141 V 473 ff. bereits detailliert mit den Bestimmungen von Art. 49ter Abs. 3 AHVV auseinandergesetzt. Dabei hat es festgehalten, dass der\nBegriff „unterrichtsfreie Zeit“ nach dem klaren Wortlaut dahingehend zu verstehen sei, dass er\njene Zeit des Jahres betrifft, in welchem kein Unterricht erfolgt – also beispielsweise bei den\nHochschulen keine Vorlesungen stattfinden. Würde auf die formellen Daten des Semesters abgestellt, gäbe es gar keine unterrichtsfreie Zeit mehr, weil dem formell am 31. Juli endenden\nFrühlingssemester nahtlos das am 1. August beginnende Herbstsemester folgt. Art. 49ter Abs. 3\nlit. a AHVV wäre bei dieser Auffassung der Norm grösstenteils ohne Sinn und Zweck (BGE 141\nV 476 E. 7). Weiter hat das Bundesgericht in Bezug auf die unterrichtsfreie Zeit bzw. die Ferien\neinerseits und den Militär- und Zivildienst andererseits festgehalten, dass eine kumulative Anwendung von Art. 49ter Abs. 3 lit. a und b AHVV unzulässig sei (BGE 141 V 479 E. 8.4).\n\n3.1 Im vorliegenden Fall hat das Herbstsemester der Sekundarstufe 1 an der Schule D.____\nnach Ablauf der Sommerferien am 14. August 2017 begonnen (Schulbestätigung , Beilage 5 zur\nVernehmlassung der Kasse). Andererseits ergibt sich aus den Akten, dass das von B.____\nzuvor besuchte Sozialjahr spätestens am 31. Juli 2016 regulär beendet worden ist (Bestätigung\nvom 27. November 2017, Beilage 1 zur Vernehmlassung der Kasse). Die letzten Monate ihres\nBrückenjahres hat B.____ allerdings ein Heimpraktikum im Zentrum C.____ absolviert. Dieses\nbegann am 1. März 2016 und endete am 30. Juni 2016 (Praktikumsvertrag vom 3./9. Februar\n2016, Beilage 3 zur Vernehmlassung der Kasse). Zumal auch aus der Ausbildungsbestätigung\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nder Beschwerdeführerin vom 6. Juni 2016 hervorgeht, dass das Sozialjahr nur bis Ende Juni\n2016 besucht werde (Beilage 4 zur Vernehmlassung der Kasse), befinden sich in den übrigen\nAkten keine Hinweise, dass B.____ nach der Beendigung ihres Praktikums Ende Juni 2016\nzwecks Fortführung eines regulären Schulunterrichts an die E.____ zurückgekehrt wäre. Da im\nJuli 2016 mithin kein Unterricht mehr stattgefunden hat, ist von einem Ende des Sozialjahres\nbereits per Ende Juni 2016 auszugehen. Selbst aber wenn von einem regulären Ende des Brü-\ncken- und Sozialjahres erst Ende Juli 2016 ausgegangen würde, hat der Ausbildungsunterbruch\nso oder anders mehr als ein Jahr betragen. Ein Anspruch auf eine nachträgliche Ausrichtung\neiner AHV-Kinderrente für die Zeit von Juli 2016 bis August 2017 ist daher ausgeschlossen.\n\n"}