{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-04-19", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-18-16---101_2018-04-19.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=a26fca5d-969d-4c23-afc0-5189d5dde19b&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050570", "Checksum": "3f88f4404093e51d03c97e53f3ac2e01"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-18-16---101_2018-04-19.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=ffa0e338-45c3-40fc-b218-91c27337d269", "Checksum": "6dd41af4b6177ece0bea0c47be1fa8bc"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 18 16 / 101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 19.04.2018 710 18 16 / 101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Sozialversicherungsrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV-Kinderrente"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:51:45", "Checksum": "c3ee49aa93615b3a0deef357b0ed401d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 19.04.2018 710 18 16 / 101\nRegeste:\nAHV-Kinderrente\n\n1.3 Gemäss Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde nur berechtigt, wer durch die angefochtene\nVerfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung\nhat. Der Begriff des schutzwürdigen Interesses stimmt materiell mit Art. 89 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG, in Kraft seit 1. Januar 2007)\nüberein, der die Voraussetzungen für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten\nans Bundesgericht umschreibt und dem zuvor geltenden Erfordernis von Art. 103 lit. a des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG, in\nKraft bis 31. Dezember 2006) entspricht (KARL SPÜHLER in: Spühler/Dolge/Vock, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], Zürich/St. Gallen 2006, Art. 89 Rz. 5). Der Begriff des\nschutzwürdigen Interesses ist folglich bei allen drei Gesetzesbestimmungen gleich auszulegen,\nweshalb die zu Art. 103 lit. a OG ergangene Rechtsprechung im Rahmen von Art. 59 ATSG\n(dazu BGE 130 V 390 E. 2.2) und von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG Anwendung findet. Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse jedes praktische oder rechtliche Interesse,\nwelches eine von einer Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die\nGutheissung der Beschwerde dem Verfügungsadressaten verschaffen würde, oder – umgekehrt – im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, den die angefochtene Verfügung mit sich bringen würde. Es wird verlangt,\ndass die Beschwerde führende Partei durch die angefochtene Verfügung in einer besonderen,\nbeachtenswerten und nahen Beziehung zur Streitsache steht (vgl. BGE 125 V 342 E. 4a mit\nHinweisen). Fehlt ein solches Rechtsschutzinteresse, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten und das Begehren nicht geprüft werden.\n\n1.4 Gemäss Art. 71ter Abs. 1 der Verordnung über die die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 ist die AHV-Kinderrente auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszubezahlen, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht\nund es bei ihm wohnt. Wird das Kind volljährig, so ändert sich an dieser Auszahlung nichts, es\nsei denn, das volljährige Kind verlange die Auszahlung an sich selbst.\n\n1.5 Im vorliegenden Fall wurde die strittige Kinderrente bis Ende März 2017 an die Beschwerdeführerin und Mutter von B.____ ausbezahlt. Gestützt auf deren schriftliches Gesuch\nvom 30. März 2017 verfügte die Kasse in der angefochtenen Verfügung, dass die Kinderrenten\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nanschliessend jedoch direkt an B.____ ausbezahlt werden. Die Beschwerdeführerin besitzt daher ab April 2017 keinen eigenen Anspruch mehr auf die Ausrichtung der strittigen Kinderrenten. Daraus resultiert, dass sie im vorliegenden Verfahren durch die ursprüngliche Verfügung\nder Kasse vom 15. November 2017 bzw. durch den nachfolgend angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. Dezember 2017 nur insoweit betroffen ist, als der unmittelbare Anspruch auf\nAusrichtung der Kinderrente für ihre Tochter bis und mit März 2017 umstritten ist. Für die Zeit\ndanach steht der Kinderrentenanspruch nunmehr ausschliesslich ihrer Tochter zu. Dies aber\nführt dazu, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren in Bezug auf\ndie strittige Kinderrente ab April 2017 in ihrer Rechtsposition nicht mehr beschwert ist. Auf ihre\nBeschwerde kann daher nur in Bezug auf den Anspruch auf eine AHV-Kinderrente bis und mit\nMärz 2017 eingetreten werden. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, ändert diese formelle Einschränkung allerdings nichts daran, dass der Anspruch auf eine Kinderrente auch ab April 2017\naus materiellen Gründen verneint werden muss.\n\n2.1 Gemäss Art. 22ter AHVG haben Personen, welchen eine Altersrente zusteht, für jedes\nKind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Abs. 1 Satz 1). Dieser Anspruch besteht - in sinngemässer Anwendung von Art. 25\nAbs. 2 AHVG - für Kinder, die in Ausbildung begriffen sind, auch nach Vollendung des 18. Altersjahres bis zum Abschluss ihrer Ausbildung, längstens jedoch bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Die Auszahlung der Kinderrente richtet sich nach Art. 71ter Abs. 1 AHVV (oben, Erwägung\n1.5).\n\n2.2 Nach Art. 49bis AHVV befindet sich ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf Grundlage\neines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich\neine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage für den Erwerb verschiedener Berufe bildet\n(Abs. 1). Als in Ausbildung gilt ein Kind sodann auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt\nwie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern diese\nAngebote und Tätigkeiten einen Anteil an Schulunterricht enthalten (Abs. 2). Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das\nhöher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Abs. 3).\n\n"}