{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-04-19", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-18-16---101_2018-04-19.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=a26fca5d-969d-4c23-afc0-5189d5dde19b&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050570", "Checksum": "3f88f4404093e51d03c97e53f3ac2e01"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-18-16---101_2018-04-19.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=ffa0e338-45c3-40fc-b218-91c27337d269", "Checksum": "6dd41af4b6177ece0bea0c47be1fa8bc"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 18 16 / 101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 19.04.2018 710 18 16 / 101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Sozialversicherungsrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV-Kinderrente"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:51:45", "Checksum": "c3ee49aa93615b3a0deef357b0ed401d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 19.04.2018 710 18 16 / 101\nRegeste:\nAHV-Kinderrente\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht\n\nvom 19. April 2018 (710 18 16 / 101)\n____________________________________________________________________\n\nAlters- und Hinterlassenenversicherung\n\nAnspruch auf eine Kinderrente infolge eines mehr als zwölf Monate dauernden Ausbildungsunterbruchs zu Recht verneint.\n\nBesetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Christof Enderle,\nKantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiber Stephan Paukner\n\nParteien A.____, Beschwerdeführerin\n\ngegen\n\nAusgleichskasse Arbeitgeber Basel, Viaduktstrasse 42, Postfach,\n4002 Basel, Beschwerdegegnerin\n\nBetreff AHV-Kinderrente\n\nA. A.____ ist die Mutter von B____. In der Vergangenheit bezog sie über den 1945 geborenen Vater von B.____ für ihre Tochter eine Kinderrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Vom 1. August 2015 bis 31. Juli 2016 nahm B.____ im Rahmen eines Sozialjahres ein\nBrückenangebot für Jugendliche wahr. Im Rahmen dieses Sozialjahres absolvierte sie vom\n1. März 2016 bis Ende Juni 2016 ein Pflegepraktikum im Zentrum C.____, wobei sie an jeweils\neinem Wochentag weiterhin die Schule besuchte. Danach erfolgte ein schwangerschaftsbedingter Unterbruch in der Ausbildung. Am 6. August 2016 hat B.____ einen Sohn geboren und in\nder Folge Mutterschaftsurlaub gemacht. Anschliessend hat sie ab dem 14. August 2017 an der\nSchule D. einen Lehrgang mit dem Ziel des Abschlusses der Sekundarstufe 1 in Angriff genommen.\n\nB. Mit Verfügung der Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel (Kasse) vom 15. November 2017\nwurde A.____ und B.____ mitgeteilt, dass die Kinderrente gemäss Gesuch der Mutter vom\n30. März 2017 künftig der Tochter direkt ausgerichtet werde. Gleichzeitig wurde verfügt, dass\nfür die Zeit vom 1. Juli 2016 bis 31. August 2017 kein Anspruch auf eine rückwirkende Auszahlung der Kinderrente bestehe, weil der Ausbildungsunterbruch von B.____ länger als zwölf Monate gedauert habe. Eine hiergegen erhobene Einsprache der Mutter wies die Kasse mit Entscheid vom 28. Dezember 2017 ab.\n\nC. Hiergegen erhob A.____ am 12. Januar 2018 in eigenem Namen Beschwerde beim\nKantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht) und beantragte die Ausrichtung der Kinderrente für die Zeit von Juli 2016 bis August 2017.\nZur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass man ihr telefonisch bestätigt habe,\ndass ihre Tochter ein Jahr Mutterschaftsurlaub machen dürfe und sowohl anschliessend als\nauch während des Unterbruchs ein Anrecht auf die Kinderrente habe. Das Sozialjahr habe bis\nEnde Juli 2016 gedauert. Es sei weder der Fehler von ihr noch jener ihrer Tochter, dass die\nSchulen Sommerferien hätten. Deshalb sei es auch nicht ihre Schuld gewesen, dass sie zwei\nWochen zu lange Mutterschaftsurlaub gemacht habe.\n\nD. Mit Vernehmlassung vom 1. Februar 2018 schloss die Kasse auf Abweisung der Beschwerde.\n\nAuf die weiteren Vorbringen der Parteien ist soweit notwendig in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.\n\nDas Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :\n\n1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des\nSozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen laut Art. 2\nATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 auf die Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Ausgleichskassen beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Örtlich zuständig ist,\nsoweit es sich - wie vorliegend - nicht um einen Einspracheentscheid einer kantonalen Ausgleichskasse handelt, nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem\ndie versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Dieser befindet\nsich vorliegend in X.____, so dass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-\nLandschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Ver-\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nsicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich\nzur Behandlung der vorliegend frist- und formgerecht eingereichten Beschwerde zuständig.\n\n1.2 Bevor das Kantonsgericht eine Beschwerde einer materiellen Prüfung unterziehen kann,\nist gemäss § 16 Abs. 2 VPO von Amtes wegen, d.h. unabhängig von allfälligen Parteianträgen,\nzu prüfen, ob jeweils auf das angehobene Rechtsmittel eingetreten werden kann. Zu den Prozessvoraussetzungen, die allesamt erfüllt sein müssen, damit zur Begründetheit oder Unbegründetheit der geltend gemachten Rechtsbegehren Stellung genommen werden kann, gehört\nnamentlich auch die sogenannte Beschwer der Beschwerde führenden Partei (FRITZ GYGI,\nBundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 71 ff.).\n\n"}