4.3 Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin, mit der sie dem Beschwerdeführer ab Rechtskraft der Verfügung nur noch Fr. 1'163.-- ausbezahlt, nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 5. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen. Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :