Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rechnung getragen hat. Dies ist vorliegend der Fall. Es steht der Beschwerdegegnerin aber frei, gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers und den Ergebnissen weiterer Abklärungen zur selbständigen Erwerbstätigkeit die pfändbare Quote neu zu ermitteln und pro futura einen höheren Verrechnungsbetrag festzusetzen. Bis dahin bleibt es beim monatlich festgesetzten Betrag von Fr. 700.--.