Wie ausserdem zwischenzeitlich bekannt geworden ist, ist der Beschwerdeführer entgegen seiner früheren Behauptung, dass er seit 2009 nicht mehr erwerbstätig sei, immer noch selbständig erwerbstätig. Er erzielt somit ein Erwerbseinkommen, das nicht in die Berechnung des Existenzminimums eingeflossen ist. Damit könnte der monatliche Verrechnungsbetrag noch höher angesetzt werden. Von einer finanziellen Notlage, wie sie der Beschwerdeführer geltend macht, kann jedenfalls nicht ausgegangen werden.