4.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass mit der monatlichen Verrechnung von Fr. 700.-- das Existenzminimum seiner Ehefrau gefährdet werde, kann ihm nicht beigepflichtet werden. Aus der Berechnung der Beigeladenen ergibt sich, dass das Existenzminimum des Beschwerdeführers einzeln und proportional zu seinem Einkommen ausgerechnet worden ist, so dass das Einkommen der Ehefrau nicht tangiert wird. Wie ausserdem zwischenzeitlich bekannt geworden ist, ist der Beschwerdeführer entgegen seiner früheren Behauptung, dass er seit 2009 nicht mehr erwerbstätig sei, immer noch selbständig erwerbstätig.