Der Anteil des Beschwerdeführers am Existenzminimum wird berechnet, indem das Existenzminimum des Ehepaares (Fr. 5‘101.--) durch die gesamten Einnahmen des Ehepaares (Fr. 7‘107.--) geteilt wird. Anschliessend wird diese Summe mit dem Einkommen des Beschwerdeführers (Fr. 2‘807.--) multipliziert. Der Anteil des Beschwerdeführers am Existenzminimum beträgt gestützt auf diese Berechnung Fr. 2‘014.--. Die pfändbare Quote wird ermittelt, indem von seinem Einkommen (Fr. 2‘807.--) sein Anteil am Existenzminimum Fr. 2‘014.-- abgezogen wird, was einen Betrag von Fr. 793.-- ergibt, wie auch von der Beschwerdegegnerin und der Beigeladenen so ermittelt.