4.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin grundsätzlich befugt, die AHV- Altersrente des Beschwerdeführers mit der EL-Rückforderung zu verrechnen, wobei sie dessen betreibungsrechtliches Existenzminimum zu wahren hat. Die Rückforderung von Ergänzungsleistungen beläuft sich gesamthaft auf Fr. 41'517.--. In dieser Höhe wurden Ergänzungsleistungen zu viel bezahlt, was auf ein pflichtwidriges Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist. Es geht um Ergänzungsleistungen, Krankenkassendurchschnittsprämien und kantonale Beihilfen, die der Beschwerdeführer zu Unrecht bezogen hatte, da er die Lebens- und Einkommensverhältnisse nicht korrekt meldete.