Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht rungsgesetze verrechnet werden, soweit diese Gesetze eine Verrechnung vorsehen. In diesem Sinn sieht Art. 20 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 vor, dass Rückforderungen von Ergänzungsleistungen mit fälligen AHVG-Leistungen verrechnet werden können.