Dieser Verwaltungsakt bildet formell Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Somit sind die Rückforderung von Ergänzungsleistungen im Umfang von Fr. 41'517.--, ein allfälliger Erlass derselben sowie die Umstände zur Abklärung der Vaterschaft des Beschwerdeführers für C.____ nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 3.1 Zu prüfen ist die Verrechnung und die damit verbundene Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des Beschwerdeführers.