Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 f. E. 2.1, 125 V 414 E. 1a mit Hinweisen). Die Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 25. November 2016, mit welchem die monatliche Verrechnung von Fr. 700.-- mit der monatlichen AHV-Altersrente des Beschwerdeführers verfügt wurde. Dieser Verwaltungsakt bildet formell Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.