F. Mit Eingabe vom 3. Juli 2017 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er überfallen worden sei und beantragte eine Fristverlängerung. Mit Eingabe vom 7. Juli 2017 hielt er fest, dass er eine Nichtigkeit jederzeit geltend machen könne. Er habe sich als Verdingopfer angemeldet. Die Beschwerdegegnerin verzichtete in der Folge auf eine weitere Stellungnahme. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1. Auf die beim örtlich wie sachlich zuständigen Gericht und im Weiteren form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.