Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht reichten Beilagen. Das Einkommen der Ehefrau sei gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur soweit in die Berechnung der pfändbaren Quote einbezogen worden, als sie mit dem Einkommen am Haushaltseinkommen beteiligt sei (BGE 131 V 249 E. 3.2). Die Berechnung zeige, dass das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Beschwerdeführers durch die Verrechnung nicht verletzt werde. Der Beschwerdeführer habe die Verletzung des Existenzminimums und die finanzielle Notlage in keiner Weise substantiiert.