C. Mit Vernehmlassung vom 21. März 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und verwies im Wesentlichen auf den angefochtenen Entscheid. Der Beschwerdeführer führe weder neue Tatsachen auf noch lege er Belege bei, die eine Änderung der Entscheidgrundlage ermöglichen würden. Weiter beantragte die Beschwerdegegnerin die Beiladung des Amtes für Sozialbeiträge Basel-Stadt. D. Mit Verfügung der instruierenden Präsidentin vom 20. April 2017 wurde das Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt zum Verfahren beigeladen und zur Vernehmlassung eingeladen.