In der Begründung führte er aus, dass die Beschwerdegegnerin offensichtlich das spärliche Einkommen seiner Ehefrau angerechnet habe, um Fr. 700.-- pro Monat von der AHV-Rente abzuziehen. Diese Vorgehensweise sei widerrechtlich und verletze die Eigentumsrechte, insbesondere werde das Nettoeinkommen in tatsächlicher Hinsicht ungerechtfertigter Weise beschnitten. Er sei krank und erziele schon altersbedingt keine Umsätze. Er erledige hin und wieder Kleinarbeiten, wozu er ein Lager mieten müsse, was in der Berechnung nicht berücksichtigt worden sei. Weiter machte der Beschwerdeführer sinngemäss die Nichtigkeit der Abklärungen des Kindsverhältnisses durch das Zivilgericht B.____ geltend.