B. Dagegen erhob A.____ mit Eingabe vom 3. Januar 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und beantragte die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheids; eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Sachverhalt genügend abkläre ohne Miteinbezug des Einkommens der Ehefrau aufgrund der Gütertrennung und aufgrund der Gefährdung ihres Existenzminimums. In der Begründung führte er aus, dass die Beschwerdegegnerin offensichtlich das spärliche Einkommen seiner Ehefrau angerechnet habe, um Fr. 700.-- pro Monat von der AHV-Rente abzuziehen.