Mit Verfügung vom 21. März 2016 nahm die Ausgleichskasse die beantragte Verrechnung vor und teilte A.____ mit, dass er bis zur vollständigen Tilgung der nicht verjährten Schuld nach Eintritt der Rechtskraft der Verrechnungsverfügung einen monatlichen Rentenbetrag von Fr. 1‘163.-- erhalte. Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache mit dem Ersuchen, maximal lediglich Fr. 150.-- pro Monat zu verrechnen, wies die Ausgleichskasse nach Einholung einer Stellungnahme beim Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt (Schreiben vom 24. August 2016, act. 83) ab. Laut Berechnungen des Amtes für Sozialbeiträge