{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-08-31", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-4-229_2017-08-31.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=97ab9dbb-9774-4968-8fa3-17aafec37a65&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433408", "Checksum": "b3605ecebe6f20ea519d65cb3fbc20ca"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-4-229_2017-08-31.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=5f69bd57-683d-469e-89da-c83c07597b8f", "Checksum": "f3a9048ccb3bc996305fe6b6aa46033a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["710 17 4/229"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 31.08.2017 710 17 4/229"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Sozialversicherungsrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV-Rente/Verrechnung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 03:28:56", "Checksum": "e4323196ceb97886f3c55c83454a2684", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 31.08.2017 710 17 4/229\nRegeste:\nAHV-Rente/Verrechnung\n\nDie monatlichen Einnahmen des Ehepaares stellen sich wie folgt dar:\nAHV-Rente des Beschwerdeführers Fr. 1‘863.--\nEinkommen der Ehefrau Fr. 4‘300.--\nPrämienverbilligung Beschwerdeführer Fr. 472.--\nPrämienverbilligung Ehefrau Fr. 472.--\nTotal Einnahmen Fr. 7‘107.--\n\nDer Anteil des Beschwerdeführers am Existenzminimum wird berechnet, indem das Existenzminimum des Ehepaares (Fr. 5‘101.--) durch die gesamten Einnahmen des Ehepaares\n(Fr. 7‘107.--) geteilt wird. Anschliessend wird diese Summe mit dem Einkommen des Beschwerdeführers (Fr. 2‘807.--) multipliziert. Der Anteil des Beschwerdeführers am Existenzminimum beträgt gestützt auf diese Berechnung Fr. 2‘014.--. Die pfändbare Quote wird ermittelt,\nindem von seinem Einkommen (Fr. 2‘807.--) sein Anteil am Existenzminimum Fr. 2‘014.-- abgezogen wird, was einen Betrag von Fr. 793.-- ergibt, wie auch von der Beschwerdegegnerin und\nder Beigeladenen so ermittelt. Gestützt auf die pfändbare Quote von Fr. 793.-- hat die Beigeladene einen Verrechnungsbeitrag von monatlich Fr. 700.-- festgelegt.\n\n4.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass mit der monatlichen Verrechnung\nvon Fr. 700.-- das Existenzminimum seiner Ehefrau gefährdet werde, kann ihm nicht beigepflichtet werden. Aus der Berechnung der Beigeladenen ergibt sich, dass das Existenzminimum\ndes Beschwerdeführers einzeln und proportional zu seinem Einkommen ausgerechnet worden\nist, so dass das Einkommen der Ehefrau nicht tangiert wird. Wie ausserdem zwischenzeitlich\nbekannt geworden ist, ist der Beschwerdeführer entgegen seiner früheren Behauptung, dass er\nseit 2009 nicht mehr erwerbstätig sei, immer noch selbständig erwerbstätig. Er erzielt somit ein\nErwerbseinkommen, das nicht in die Berechnung des Existenzminimums eingeflossen ist. Damit könnte der monatliche Verrechnungsbetrag noch höher angesetzt werden. Von einer finanziellen Notlage, wie sie der Beschwerdeführer geltend macht, kann jedenfalls nicht ausgegangen werden. Dazu kommt, dass auch seine Ehefrau gemäss den Steuerveranlagungen aus den\nJahren 2014 und 2015 offenbar ein höheres Einkommen erzielte, als ihr in der Berechnung\ndurch die Beigeladene angerechnet wurde. Das SchKG verzichtet darauf, klare Bemessungsregeln für die Pfändung aufzustellen, und lässt der ausführenden Stelle einen sehr grossen Ermessensspielraum. Es obliegt damit der Beschwerdegegnerin, nach pflichtgemässem Ermessen den monatlich verrechenbaren Betrag fest zu setzen. Wie bereits dargelegt, hat die Beschwerdegegnerin das Existenzminimum des Beschwerdeführers berücksichtigt. Praxisgemäss\ngreift das Gericht nur mit Zurückhaltung in das der Verwaltung zustehende Ermessen ein. Es\nsetzt nicht sein Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz, solange diese von ihrem Ermessen pflichtgemäss Gebrauch gemacht hat, also allen einschlägigen Gesichtspunkten gebührend\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nRechnung getragen hat. Dies ist vorliegend der Fall. Es steht der Beschwerdegegnerin aber\nfrei, gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers und den Ergebnissen weiterer Abklärungen zur selbständigen Erwerbstätigkeit die pfändbare Quote neu zu ermitteln und pro futura\neinen höheren Verrechnungsbetrag festzusetzen. Bis dahin bleibt es beim monatlich festgesetzten Betrag von Fr. 700.--.\n\n4.3 Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin, mit\nder sie dem Beschwerdeführer ab Rechtskraft der Verfügung nur noch Fr. 1'163.-- ausbezahlt,\nnicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten\nwird.\n\n5. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDemgemäss wird e r k a n n t :\n\n://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.\n\n2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.\n\n3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.\n\nhttp://www.bl.ch/kantonsgericht\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}