{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-08-31", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-4-229_2017-08-31.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=97ab9dbb-9774-4968-8fa3-17aafec37a65&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050610", "Checksum": "b3605ecebe6f20ea519d65cb3fbc20ca"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-4-229_2017-08-31.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=5f69bd57-683d-469e-89da-c83c07597b8f", "Checksum": "f3a9048ccb3bc996305fe6b6aa46033a"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 17 4/229"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 31.08.2017 710 17 4/229"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Sozialversicherungsrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV-Rente/Verrechnung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:45:02", "Checksum": "3bcfcc2013e286da0f890b2895aa7290", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 31.08.2017 710 17 4/229\nRegeste:\nAHV-Rente/Verrechnung\n\n1. Auf die beim örtlich wie sachlich zuständigen Gericht und im Weiteren form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.\n\n2. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die\nVerfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es\nan einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 f. E. 2.1, 125 V 414 E. 1a mit Hinweisen).\nDie Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 25.\nNovember 2016, mit welchem die monatliche Verrechnung von Fr. 700.-- mit der monatlichen\nAHV-Altersrente des Beschwerdeführers verfügt wurde. Dieser Verwaltungsakt bildet formell\nAnfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Somit sind die Rückforderung von Ergänzungsleistungen im Umfang von Fr. 41'517.--, ein allfälliger Erlass derselben\nsowie die Umstände zur Abklärung der Vaterschaft des Beschwerdeführers für C.____ nicht\nGegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.\n\n3.1 Zu prüfen ist die Verrechnung und die damit verbundene Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des Beschwerdeführers.\n\n3.2 Gemäss Art. 27 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlas-\nsenen- und Invalidenversicherung (ELV) vom 15. Januar 1971 können Rückforderungen mit\nfälligen Ergänzungsleistungen sowie mit fälligen Leistungen aufgrund anderer Sozialversiche-\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nrungsgesetze verrechnet werden, soweit diese Gesetze eine Verrechnung vorsehen. In diesem\nSinn sieht Art. 20 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 vor, dass Rückforderungen von Ergänzungsleistungen\nmit fälligen AHVG-Leistungen verrechnet werden können.\n\n3.3 In Anlehnung an die Verhältnisse bei einer Betreibung (vgl. Art. 93 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG] vom 11. April 1889) sowie unter dem Einfluss\nvon Art. 125 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR) vom 30. März 1911 ist auch bei der Vollstreckung durch Verrechnung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Verrechnung\nausgeschlossen, soweit die Einkünfte der versicherten Person das betreibungsrechtlich massgebende Existenzminimum nicht erreichen (BGE 107 V 72 = ZAK 1983 S. 70). Diese Schranke\ngilt nicht, wo pfändbares Vermögen vorhanden ist, im Übrigen aber sowohl in der zweiginternen\nwie in der zweigübergreifenden Verrechnung. Wo eine laufende monatliche Rente gekürzt werden soll, ist das Existenzminimum monatlich zu respektieren (BGE 111 V 103 E. 3b).\n\n3.4 Bei Ehegatten, die beide Einkommen erzielen, ist die pfändbare Einkommensquote\npraxisgemäss so zu berechnen, dass zunächst die Nettoeinkommen beider Ehegatten und ihr\ngemeinsames Existenzminimum zu bestimmen und dieses sodann im Verhältnis der Nettoeinkommen auf die Ehegatten aufzuteilen ist. Die beim betriebenen Ehegatten pfändbare Einkommensquote ergibt sich alsdann durch Abzug seines Anteils am Existenzminimum von seinem\nNettoeinkommen (BGE 116 III 77 E. 2a, 114 III 15 f. E. 3, mit Hinweisen). Mit andern Worten ist\nzunächst das Existenzminimum des Schuldners zu ermitteln, indem das gemeinsame Existenzminimum (Grundbetrag für Ehepaar und Kinder nebst den zu berücksichtigenden Zuschlägen bzw. Abzügen) durch das Gesamteinkommen dividiert und mit dem Nettoeinkommen des\nSchuldners multipliziert wird. Die pfändbare Quote ergibt sich, indem das so ermittelte Existenzminimum des Schuldners von dessen Nettoeinkommen subtrahiert wird (vgl. ALFRED\nBÜHLER, Aktuelle Probleme bei der Existenzminimumberechnung, in: SJZ 2004 S. 25).\n\n4.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin grundsätzlich befugt, die AHV-\nAltersrente des Beschwerdeführers mit der EL-Rückforderung zu verrechnen, wobei sie dessen\nbetreibungsrechtliches Existenzminimum zu wahren hat. Die Rückforderung von Ergänzungsleistungen beläuft sich gesamthaft auf Fr. 41'517.--. In dieser Höhe wurden Ergänzungsleistungen zu viel bezahlt, was auf ein pflichtwidriges Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist. Es geht um Ergänzungsleistungen, Krankenkassendurchschnittsprämien und kantonale\nBeihilfen, die der Beschwerdeführer zu Unrecht bezogen hatte, da er die Lebens- und Einkommensverhältnisse nicht korrekt meldete. Er verletzte seine Mitwirkungspflichten gegenüber der\nBeigeladenen in der Vergangenheit wiederholt und teilte insbesondere erhebliche Veränderungen seiner Lebens- und Einkommenssituation nicht mit. Der monatliche Verrechnungsbetrag\nvon Fr. 700.-- ergibt sich aus der Existenzminimums-Berechnung der Beigeladenen für die Zeit\nab dem 1. Januar 2016. Die monatlichen Ausgaben des Ehepaares rechnen sich gestützt auf\ndie EL-Berechnungsblätter 2016 wie folgt:\n\nGrundbedarf Fr. 1‘700.--\nMietzins inkl. Nebenkosten Fr. 1‘800.--\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nSozialversicherungsbeiträge Fr. 581.--\nMonatliches U-Abo Fr. 76.--\nDurchschnittsprämie KVG Fr. 944.--\nTotal der monatlichen Ausgaben = Existenzminimum Fr. 5‘101.--\n\n"}