{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-08-31", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-4-229_2017-08-31.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=97ab9dbb-9774-4968-8fa3-17aafec37a65&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050610", "Checksum": "b3605ecebe6f20ea519d65cb3fbc20ca"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-4-229_2017-08-31.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=5f69bd57-683d-469e-89da-c83c07597b8f", "Checksum": "f3a9048ccb3bc996305fe6b6aa46033a"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 17 4/229"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 31.08.2017 710 17 4/229"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Sozialversicherungsrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV-Rente/Verrechnung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:45:02", "Checksum": "3bcfcc2013e286da0f890b2895aa7290", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 31.08.2017 710 17 4/229\nRegeste:\nAHV-Rente/Verrechnung\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht\n\nvom 31. August 2017 (710 17 4 / 229)\n____________________________________________________________________\n\nAlters- und Hinterlassenenversicherung\n\nVerrechnung einer AHV-Rente mit einer EL-Rückforderung; Berechnung der pfändbaren\nQuote bei einem Ehepaar\n\nBesetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichterin Elisabeth Berger\nGötz, Kantonsrichter Markus Mattle, Gerichtsschreiberin Barbara\nVögtli\n\nParteien A.____, Beschwerdeführer\n\ngegen\n\nSchweizerische Ausgleichskasse, Av. Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genève 2, Beschwerdegegnerin\n\nBeigeladene Amt für Sozialbeiträge des Kantons Basel-Stadt, Grenzacherstrasse 62, Postfach, 4005 Basel\n\nBetreff AHV-Rente / Verrechnung\nA. A.____, geboren 1944, bezieht eine AHV-Alters- sowie eine AHV-Kinderrente. Mit\nSchreiben vom 8. März 2016 ersuchte das Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (Ausgleichskasse) um Verrechnung der AHV-Rente im Betrag von\nmonatlich Fr. 700.-- mit einer offenen Rückforderung von Ergänzungsleistungen in der Höhe\nvon Fr. 41'517.--. Dem beiliegenden Berechnungsblatt könne entnommen werden, dass mit\ndieser Verrechnungsquote das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Versicherten gewahrt bleibe.\n\nMit Verfügung vom 21. März 2016 nahm die Ausgleichskasse die beantragte Verrechnung vor\nund teilte A.____ mit, dass er bis zur vollständigen Tilgung der nicht verjährten Schuld nach\nEintritt der Rechtskraft der Verrechnungsverfügung einen monatlichen Rentenbetrag von\nFr. 1‘163.-- erhalte. Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache mit dem Ersuchen,\nmaximal lediglich Fr. 150.-- pro Monat zu verrechnen, wies die Ausgleichskasse nach Einholung\neiner Stellungnahme beim Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt (Schreiben vom 24. August 2016,\nact. 83) ab. Laut Berechnungen des Amtes für Sozialbeiträge Basel-Stadt greife der monatliche\nBetrag von Fr. 700.-- nicht in das betreibungsrechtliche Existenzminimum ein. Zudem habe sei\ndie finanzielle Not nicht substantiiert worden, weshalb der monatliche Einbehalt im verfügten\nUmfang zulässig sei.\n\nB. Dagegen erhob A.____ mit Eingabe vom 3. Januar 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und beantragte die vollumfängliche\nAufhebung des angefochtenen Entscheids; eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Sachverhalt genügend abkläre ohne Miteinbezug des Einkommens der Ehefrau aufgrund der Gütertrennung und aufgrund der Gefährdung ihres Existenzminimums. In der Begründung führte er aus, dass die Beschwerdegegnerin\noffensichtlich das spärliche Einkommen seiner Ehefrau angerechnet habe, um Fr. 700.-- pro\nMonat von der AHV-Rente abzuziehen. Diese Vorgehensweise sei widerrechtlich und verletze\ndie Eigentumsrechte, insbesondere werde das Nettoeinkommen in tatsächlicher Hinsicht ungerechtfertigter Weise beschnitten. Er sei krank und erziele schon altersbedingt keine Umsätze. Er\nerledige hin und wieder Kleinarbeiten, wozu er ein Lager mieten müsse, was in der Berechnung\nnicht berücksichtigt worden sei. Weiter machte der Beschwerdeführer sinngemäss die Nichtigkeit der Abklärungen des Kindsverhältnisses durch das Zivilgericht B.____ geltend.\n\nC. Mit Vernehmlassung vom 21. März 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und verwies im Wesentlichen auf den angefochtenen Entscheid. Der\nBeschwerdeführer führe weder neue Tatsachen auf noch lege er Belege bei, die eine Änderung\nder Entscheidgrundlage ermöglichen würden. Weiter beantragte die Beschwerdegegnerin die\nBeiladung des Amtes für Sozialbeiträge Basel-Stadt.\n\nD. Mit Verfügung der instruierenden Präsidentin vom 20. April 2017 wurde das Amt für\nSozialbeiträge Basel-Stadt zum Verfahren beigeladen und zur Vernehmlassung eingeladen.\n\nE. Die Beigeladene beantragte mit Stellungnahme vom 21. Juni 2017 die Abweisung der\nBeschwerde und verwies auf die Stellungnahme vom 24. August 2016 sowie die dort einge-\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nreichten Beilagen. Das Einkommen der Ehefrau sei gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur soweit in die Berechnung der pfändbaren Quote einbezogen worden, als sie mit\ndem Einkommen am Haushaltseinkommen beteiligt sei (BGE 131 V 249 E. 3.2). Die Berechnung zeige, dass das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Beschwerdeführers durch\ndie Verrechnung nicht verletzt werde. Der Beschwerdeführer habe die Verletzung des Existenzminimums und die finanzielle Notlage in keiner Weise substantiiert. Er sei zudem offensichtlich immer noch selbständig erwerbend und erziele ein entsprechendes Einkommen, was\ner gegenüber der Ausgleichskasse Basel-Landschaft nicht deklariert habe. Aus den Steuerveranlagungen gehe hervor, dass in den Jahren 2014 und 2015 ein höheres Einkommen erzielt\nworden sei als in den Berechnungsblättern der Ausgleichskasse Basel-Landschaft. Es wäre\nsomit sogar noch ein höherer Verrechnungsbetrag zulässig gewesen. Es spreche zudem gegen\neine spezielle finanzielle Notlage, dass der Beschwerdeführer Halter von zwei Autos sei.\n\nF. Mit Eingabe vom 3. Juli 2017 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er überfallen worden sei und beantragte eine Fristverlängerung. Mit Eingabe vom 7. Juli 2017 hielt er fest, dass\ner eine Nichtigkeit jederzeit geltend machen könne. Er habe sich als Verdingopfer angemeldet.\nDie Beschwerdegegnerin verzichtete in der Folge auf eine weitere Stellungnahme.\n\nDas Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :\n\n"}