Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht vom 31. August 2017 (710 17 4 / 229) ____________________________________________________________________ Alters- und Hinterlassenenversicherung Verrechnung einer AHV-Rente mit einer EL-Rückforderung; Berechnung der pfändbaren Quote bei einem Ehepaar Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Markus Mattle, Gerichtsschreiberin Barbara Vögtli Parteien A.____, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Ausgleichskasse, Av. Edmond-Vaucher 18, Post- fach 3100, 1211 Genève 2, Beschwerdegegnerin Beigeladene Amt für Sozialbeiträge des Kantons Basel-Stadt, Grenz- acherstrasse 62, Postfach, 4005 Basel Betreff AHV-Rente / Verrechnung A. A.____, geboren 1944, bezieht eine AHV-Alters- sowie eine AHV-Kinderrente. Mit Schreiben vom 8. März 2016 ersuchte das Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt die Schweizeri- sche Ausgleichskasse SAK (Ausgleichskasse) um Verrechnung der AHV-Rente im Betrag von monatlich Fr. 700.-- mit einer offenen Rückforderung von Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 41'517.--. Dem beiliegenden Berechnungsblatt könne entnommen werden, dass mit dieser Verrechnungsquote das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Versicherten ge- wahrt bleibe. Mit Verfügung vom 21. März 2016 nahm die Ausgleichskasse die beantragte Verrechnung vor und teilte A.____ mit, dass er bis zur vollständigen Tilgung der nicht verjährten Schuld nach Eintritt der Rechtskraft der Verrechnungsverfügung einen monatlichen Rentenbetrag von Fr. 1‘163.-- erhalte. Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache mit dem Ersuchen, maximal lediglich Fr. 150.-- pro Monat zu verrechnen, wies die Ausgleichskasse nach Einholung einer Stellungnahme beim Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt (Schreiben vom 24. August 2016, act. 83) ab. Laut Berechnungen des Amtes für Sozialbeiträge Basel-Stadt greife der monatliche Betrag von Fr. 700.-- nicht in das betreibungsrechtliche Existenzminimum ein. Zudem habe sei die finanzielle Not nicht substantiiert worden, weshalb der monatliche Einbehalt im verfügten Umfang zulässig sei. B. Dagegen erhob A.____ mit Eingabe vom 3. Januar 2017 Beschwerde beim Kantonsge- richt Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und beantragte die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheids; eventualiter sei die Angelegenheit an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Sachverhalt genügend abkläre ohne Mit- einbezug des Einkommens der Ehefrau aufgrund der Gütertrennung und aufgrund der Gefähr- dung ihres Existenzminimums. In der Begründung führte er aus, dass die Beschwerdegegnerin offensichtlich das spärliche Einkommen seiner Ehefrau angerechnet habe, um Fr. 700.-- pro Monat von der AHV-Rente abzuziehen. Diese Vorgehensweise sei widerrechtlich und verletze die Eigentumsrechte, insbesondere werde das Nettoeinkommen in tatsächlicher Hinsicht unge- rechtfertigter Weise beschnitten. Er sei krank und erziele schon altersbedingt keine Umsätze. Er erledige hin und wieder Kleinarbeiten, wozu er ein Lager mieten müsse, was in der Berechnung nicht berücksichtigt worden sei. Weiter machte der Beschwerdeführer sinngemäss die Nichtig- keit der Abklärungen des Kindsverhältnisses durch das Zivilgericht B.____ geltend. C. Mit Vernehmlassung vom 21. März 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin die Ab- weisung der Beschwerde und verwies im Wesentlichen auf den angefochtenen Entscheid. Der Beschwerdeführer führe weder neue Tatsachen auf noch lege er Belege bei, die eine Änderung der Entscheidgrundlage ermöglichen würden. Weiter beantragte die Beschwerdegegnerin die Beiladung des Amtes für Sozialbeiträge Basel-Stadt. D. Mit Verfügung der instruierenden Präsidentin vom 20. April 2017 wurde das Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt zum Verfahren beigeladen und zur Vernehmlassung eingeladen. E. Die Beigeladene beantragte mit Stellungnahme vom 21. Juni 2017 die Abweisung der Beschwerde und verwies auf die Stellungnahme vom 24. August 2016 sowie die dort einge- Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht reichten Beilagen. Das Einkommen der Ehefrau sei gemäss der Rechtsprechung des Bundes- gerichts nur soweit in die Berechnung der pfändbaren Quote einbezogen worden, als sie mit dem Einkommen am Haushaltseinkommen beteiligt sei (BGE 131 V 249 E. 3.2). Die Berech- nung zeige, dass das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Beschwerdeführers durch die Verrechnung nicht verletzt werde. Der Beschwerdeführer habe die Verletzung des Exis- tenzminimums und die finanzielle Notlage in keiner Weise substantiiert. Er sei zudem offen- sichtlich immer noch selbständig erwerbend und erziele ein entsprechendes Einkommen, was er gegenüber der Ausgleichskasse Basel-Landschaft nicht deklariert habe. Aus den Steuerver- anlagungen gehe hervor, dass in den Jahren 2014 und 2015 ein höheres Einkommen erzielt worden sei als in den Berechnungsblättern der Ausgleichskasse Basel-Landschaft. Es wäre somit sogar noch ein höherer Verrechnungsbetrag zulässig gewesen. Es spreche zudem gegen eine spezielle finanzielle Notlage, dass der Beschwerdeführer Halter von zwei Autos sei. F. Mit Eingabe vom 3. Juli 2017 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er überfallen wor- den sei und beantragte eine Fristverlängerung. Mit Eingabe vom 7. Juli 2017 hielt er fest, dass er eine Nichtigkeit jederzeit geltend machen könne. Er habe sich als Verdingopfer angemeldet. Die Beschwerdegegnerin verzichtete in der Folge auf eine weitere Stellungnahme. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1. Auf die beim örtlich wie sachlich zuständigen Gericht und im Weiteren form- und frist- gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsver- hältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vor- gängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und in- soweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 f. E. 2.1, 125 V 414 E. 1a mit Hinweisen). Die Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 25. November 2016, mit welchem die monatliche Verrechnung von Fr. 700.-- mit der monatlichen AHV-Altersrente des Beschwerdeführers verfügt wurde. Dieser Verwaltungsakt bildet formell Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Somit sind die Rückforde- rung von Ergänzungsleistungen im Umfang von Fr. 41'517.--, ein allfälliger Erlass derselben sowie die Umstände zur Abklärung der Vaterschaft des Beschwerdeführers für C.____ nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 3.1 Zu prüfen ist die Verrechnung und die damit verbundene Berechnung des betreibungs- rechtlichen Existenzminimums des Beschwerdeführers. 3.2 Gemäss Art. 27 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenversicherung (ELV) vom 15. Januar 1971 können Rückforderungen mit fälligen Ergänzungsleistungen sowie mit fälligen Leistungen aufgrund anderer Sozialversiche- Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht rungsgesetze verrechnet werden, soweit diese Gesetze eine Verrechnung vorsehen. In diesem Sinn sieht Art. 20 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 vor, dass Rückforderungen von Ergänzungsleistungen mit fälligen AHVG-Leistungen verrechnet werden können. 3.3 In Anlehnung an die Verhältnisse bei einer Betreibung (vgl. Art. 93 des Bundesgeset- zes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG] vom 11. April 1889) sowie unter dem Einfluss von Art. 125 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR) vom 30. März 1911 ist auch bei der Vollstre- ckung durch Verrechnung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Verrechnung ausgeschlossen, soweit die Einkünfte der versicherten Person das betreibungsrechtlich mass- gebende Existenzminimum nicht erreichen (BGE 107 V 72 = ZAK 1983 S. 70). Diese Schranke gilt nicht, wo pfändbares Vermögen vorhanden ist, im Übrigen aber sowohl in der zweiginternen wie in der zweigübergreifenden Verrechnung. Wo eine laufende monatliche Rente gekürzt wer- den soll, ist das Existenzminimum monatlich zu respektieren (BGE 111 V 103 E. 3b). 3.4 Bei Ehegatten, die beide Einkommen erzielen, ist die pfändbare Einkommensquote praxisgemäss so zu berechnen, dass zunächst die Nettoeinkommen beider Ehegatten und ihr gemeinsames Existenzminimum zu bestimmen und dieses sodann im Verhältnis der Nettoein- kommen auf die Ehegatten aufzuteilen ist. Die beim betriebenen Ehegatten pfändbare Einkom- mensquote ergibt sich alsdann durch Abzug seines Anteils am Existenzminimum von seinem Nettoeinkommen (BGE 116 III 77 E. 2a, 114 III 15 f. E. 3, mit Hinweisen). Mit andern Worten ist zunächst das Existenzminimum des Schuldners zu ermitteln, indem das gemeinsame Exis- tenzminimum (Grundbetrag für Ehepaar und Kinder nebst den zu berücksichtigenden Zuschlä- gen bzw. Abzügen) durch das Gesamteinkommen dividiert und mit dem Nettoeinkommen des Schuldners multipliziert wird. Die pfändbare Quote ergibt sich, indem das so ermittelte Exis- tenzminimum des Schuldners von dessen Nettoeinkommen subtrahiert wird (vgl. ALFRED BÜHLER, Aktuelle Probleme bei der Existenzminimumberechnung, in: SJZ 2004 S. 25). 4.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin grundsätzlich befugt, die AHV- Altersrente des Beschwerdeführers mit der EL-Rückforderung zu verrechnen, wobei sie dessen betreibungsrechtliches Existenzminimum zu wahren hat. Die Rückforderung von Ergänzungs- leistungen beläuft sich gesamthaft auf Fr. 41'517.--. In dieser Höhe wurden Ergänzungsleistun- gen zu viel bezahlt, was auf ein pflichtwidriges Verhalten des Beschwerdeführers zurückzufüh- ren ist. Es geht um Ergänzungsleistungen, Krankenkassendurchschnittsprämien und kantonale Beihilfen, die der Beschwerdeführer zu Unrecht bezogen hatte, da er die Lebens- und Einkom- mensverhältnisse nicht korrekt meldete. Er verletzte seine Mitwirkungspflichten gegenüber der Beigeladenen in der Vergangenheit wiederholt und teilte insbesondere erhebliche Veränderun- gen seiner Lebens- und Einkommenssituation nicht mit. Der monatliche Verrechnungsbetrag von Fr. 700.-- ergibt sich aus der Existenzminimums-Berechnung der Beigeladenen für die Zeit ab dem 1. Januar 2016. Die monatlichen Ausgaben des Ehepaares rechnen sich gestützt auf die EL-Berechnungsblätter 2016 wie folgt: Grundbedarf Fr. 1‘700.-- Mietzins inkl. Nebenkosten Fr. 1‘800.-- Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sozialversicherungsbeiträge Fr. 581.-- Monatliches U-Abo Fr. 76.-- Durchschnittsprämie KVG Fr. 944.-- Total der monatlichen Ausgaben = Existenzminimum Fr. 5‘101.-- Die monatlichen Einnahmen des Ehepaares stellen sich wie folgt dar: AHV-Rente des Beschwerdeführers Fr. 1‘863.-- Einkommen der Ehefrau Fr. 4‘300.-- Prämienverbilligung Beschwerdeführer Fr. 472.-- Prämienverbilligung Ehefrau Fr. 472.-- Total Einnahmen Fr. 7‘107.-- Der Anteil des Beschwerdeführers am Existenzminimum wird berechnet, indem das Existenz- minimum des Ehepaares (Fr. 5‘101.--) durch die gesamten Einnahmen des Ehepaares (Fr. 7‘107.--) geteilt wird. Anschliessend wird diese Summe mit dem Einkommen des Be- schwerdeführers (Fr. 2‘807.--) multipliziert. Der Anteil des Beschwerdeführers am Existenzmi- nimum beträgt gestützt auf diese Berechnung Fr. 2‘014.--. Die pfändbare Quote wird ermittelt, indem von seinem Einkommen (Fr. 2‘807.--) sein Anteil am Existenzminimum Fr. 2‘014.-- abge- zogen wird, was einen Betrag von Fr. 793.-- ergibt, wie auch von der Beschwerdegegnerin und der Beigeladenen so ermittelt. Gestützt auf die pfändbare Quote von Fr. 793.-- hat die Beigela- dene einen Verrechnungsbeitrag von monatlich Fr. 700.-- festgelegt. 4.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass mit der monatlichen Verrechnung von Fr. 700.-- das Existenzminimum seiner Ehefrau gefährdet werde, kann ihm nicht beige- pflichtet werden. Aus der Berechnung der Beigeladenen ergibt sich, dass das Existenzminimum des Beschwerdeführers einzeln und proportional zu seinem Einkommen ausgerechnet worden ist, so dass das Einkommen der Ehefrau nicht tangiert wird. Wie ausserdem zwischenzeitlich bekannt geworden ist, ist der Beschwerdeführer entgegen seiner früheren Behauptung, dass er seit 2009 nicht mehr erwerbstätig sei, immer noch selbständig erwerbstätig. Er erzielt somit ein Erwerbseinkommen, das nicht in die Berechnung des Existenzminimums eingeflossen ist. Da- mit könnte der monatliche Verrechnungsbetrag noch höher angesetzt werden. Von einer finan- ziellen Notlage, wie sie der Beschwerdeführer geltend macht, kann jedenfalls nicht ausgegan- gen werden. Dazu kommt, dass auch seine Ehefrau gemäss den Steuerveranlagungen aus den Jahren 2014 und 2015 offenbar ein höheres Einkommen erzielte, als ihr in der Berechnung durch die Beigeladene angerechnet wurde. Das SchKG verzichtet darauf, klare Bemessungsre- geln für die Pfändung aufzustellen, und lässt der ausführenden Stelle einen sehr grossen Er- messensspielraum. Es obliegt damit der Beschwerdegegnerin, nach pflichtgemässem Ermes- sen den monatlich verrechenbaren Betrag fest zu setzen. Wie bereits dargelegt, hat die Be- schwerdegegnerin das Existenzminimum des Beschwerdeführers berücksichtigt. Praxisgemäss greift das Gericht nur mit Zurückhaltung in das der Verwaltung zustehende Ermessen ein. Es setzt nicht sein Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz, solange diese von ihrem Ermes- sen pflichtgemäss Gebrauch gemacht hat, also allen einschlägigen Gesichtspunkten gebührend Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rechnung getragen hat. Dies ist vorliegend der Fall. Es steht der Beschwerdegegnerin aber frei, gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers und den Ergebnissen weiterer Abklärun- gen zur selbständigen Erwerbstätigkeit die pfändbare Quote neu zu ermitteln und pro futura einen höheren Verrechnungsbetrag festzusetzen. Bis dahin bleibt es beim monatlich festgesetz- ten Betrag von Fr. 700.--. 4.3 Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin, mit der sie dem Beschwerdeführer ab Rechtskraft der Verfügung nur noch Fr. 1'163.-- ausbezahlt, nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 5. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Par- teien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu er- heben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschla- gen. Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. http://www.bl.ch/kantonsgericht Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht