3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4‘055.45 (inkl. Auslagen und 8% bzw. 7,7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht