Hinzu kommen die in der Honorarnote für das gerichtliche Beschwerdeverfahren ausgewiesenen Auslagen von Fr. 10.30, welche dem Jahr 2018 zuzuordnen sind. Damit ist der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4‘055.45 (7,5 Stunden à Fr. 250.— zuzüglich 8% Mehrwertsteuer; 7,5 Stunden à Fr. 250.— sowie Auslagen von Fr. 10.30 zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Demgemäss wird e r k a n n t :