Mit Blick auf den Streitwert des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdeführerin lediglich teilweise obsiegt. Damit rechtfertigt es sich, die in der Honorarnote ausgewiesenen Bemühungen ihres Rechtsvertreters im Umfang von total 22,2 Stunden angemessen auf 15 Stunden zu kürzen. Diese sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.— zu entschädigen und mangels Spezifizierung in der Honorarnote je hälftig auf die Jahre 2017 und 2018 zu schlagen. Hinzu kommen die in der Honorarnote für das gerichtliche Beschwerdeverfahren ausgewiesenen Auslagen von Fr. 10.30, welche dem Jahr 2018 zuzuordnen sind.