7.2 Gemäss § 21 Abs. 1 VPO in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen werden. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsbegehren nur teilweise durchgedrungen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist ihr deshalb eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Basis bildet die Honorarnote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 9. Mai 2018, in welcher ein Zeitaufwand von 20,22 Stunden und Auslagen von insgesamt Fr. 10.30 ausgewiesen worden sind.