6.8 Die Beschwerde ist bei diesem Ergebnis teilweise gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid ist dahingehend abzuändern, dass der geschuldete Schadenersatz aus nicht bezahlten Sozialversicherungsbeiträgen (zuzüglich Verwaltungskosten) für die Zeit von Januar bis November 2014 auf der Basis einer Lohnsumme von Fr. 190‘196.— festzusetzen ist. Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.1 Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.