Die ganze Beitragsschuld wird erst wieder fällig, wenn die Beitragsschuldenden den Tilgungsplan nicht einhalten (Art. 34b AHVV; WBB, Rz. 2207). Eine Fälligkeitswirkung ex tunc ist damit klarerweise nicht verbunden, was sich alleine schon daraus ergibt, dass dem Beitragspflichtigen mit einem Tilgungsplan zuvor ein Abweichen von den ordentlichen Zahlungsterminen zugestanden worden ist (BGE 124 V 253). Entgegen dem von der Kasse vertretenen Standpunkt ist der Eintritt einer neuen Fälligkeit deshalb sehr wohl von Bedeutung (Vernehmlassung, ad Ziffer 21-22). Erst danach konnte der Restbetrag von Fr. 4‘000.— von der Kasse wieder vollständig eingefordert werden.