Eine derartige Hochrechnung mindestens in diesem Umfang vorzunehmen wäre ohne weiteres möglich gewesen. Am entsprechenden Vorwurf ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde behauptet, während des laufenden Kalenderjahrs keinen Lohn ausbezahlt erhalten zu haben. Einerseits widerspricht dieser Einwand den Akten (Beilage 3 und 5 zur Vernehmlassung). Zumal von ihr nicht geltend gemacht worden ist, auf ihren Lohn zwecks finanzieller Überbrückung von Verbindlichkeiten verzichtet zu haben, erscheint es andererseits als wenig überzeugend, dass die Beschwerdeführerin während Monaten ihre Arbeit als Geschäftsführerin ohne jeglichen Lohnanspruch verrichtet hat.