6.5 Nachdem die Gesellschaft bis Ende August 2014 Brutto-Löhne im Umfang von Fr. 138‘324.— zu verbuchen hatte, hätte die Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als operative Leiterin der GmbH demnach bereits anfangs August 2014 erkennen und melden müssen, dass die GmbH auf dieser Basis für das laufende Kalenderjahr eine approximative Lohnsumme von Fr. 207‘486.— zu verabgaben haben würde (Fr. 138‘324.— dividiert durch acht Monate hochgerechnet auf zwölf Monate). Eine derartige Hochrechnung mindestens in diesem Umfang vorzunehmen wäre ohne weiteres möglich gewesen.