Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der konkursiten GmbH um ein kleines Unternehmen gehandelt hat. Folglich war von der Beschwerdeführerin als einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführerin umso mehr zu erwarten, dass sie nicht nur den grundsätzlichen Überblick über alle wesentlichen Belange der operativen Geschäfte, sondern bereits anfangs August 2014 auch über die noch anstehenden Arbeiten ab August 2014 und damit schliesslich auch über die gegenüber der Kasse approximativ zu verabgabenden Sozialversicherungsbeiträge für das ganze Jahr 2014 haben musste.