Als Geschäftsführerin muss der Beschwerdeführerin generell eine massgebende Kenntnis betreffend den allgemeinen Geschäftsgang der GmbH angerechnet werden. Es erschiene deshalb realitätsfremd annehmen zu wollen, sie hätte in dieser Eigenschaft nicht bereits anfangs August 2014 insbesondere über jene Arbeiten Bescheid gewusst, welche bereits rund drei Wochen später zu deutlich höheren Lohnzahlungen geführt haben. Identisches gilt in Bezug auf die im Zusammenhang mit den Aufträgen ab September 2014 ausbezahlten Löhne. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der konkursiten GmbH um ein kleines Unternehmen gehandelt hat.