Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht nehmlassung). In ihrer Rekapitulation der Lohnmeldung 2013 hatte die GmbH am 17. Januar 2014 angegeben, über kein BVG-pflichtiges Personal zu verfügen, weil jeweils nur für drei Monate befristete Arbeitsverhältnisse vorliegen würden. Diese Auskunft erwies sich nicht nur mit Blick auf die Beschwerdeführerin selbst, sondern auch hinsichtlich weiterer Arbeitnehmer aber als offensichtlich unzutreffend (Beilage 3 zur Vernehmlassung). Als Geschäftsführerin muss der Beschwerdeführerin generell eine massgebende Kenntnis betreffend den allgemeinen Geschäftsgang der GmbH angerechnet werden.