Am 5. August 2014 meldete die Beschwerdeführerin der Kasse wieder eine Erhöhung der voraussichtlichen Lohnsumme für das Jahr 2014 und bezifferte diese für das ganze Jahr auf Fr. 100‘000.— (Beilage 9 zur Vernehmlassung). Ende August 2014 hatte die Lohnsumme indes den Betrag von knapp Fr. 114‘000.— erreicht (Beilagen 3 und 5 zur Vernehmlassung). Damit war bereits nach acht Monaten eine Lohnsumme angefallen, welche die knapp einen Monat zuvor gemeldete Jahreslohnsumme wieder um mehr als 10% überstieg. Die Beschwerdeführerin hätte der Kasse im Zeitpunkt ihrer letzten Meldung am 5. August 2014 daher eine deutlich höhere Jahreslohnsumme für 2014 melden müssen.