Die Akontobeiträge werden in der Folge für künftige Zahlungsperioden neu festgesetzt. Sind für bereits abgelaufene Zahlungsperioden zu wenig Beiträge entrichtet worden, so kann die Ausgleichskasse diese entweder separat in Rechnung stellen oder die Akontobeiträge für die künftigen Zahlungsperioden entsprechend erhöhen. Nach Ablauf des Kalenderjahres werden die Akontobeiträge nicht mehr rückwirkend angepasst. Die ausstehenden Beiträge werden vielmehr im Rahmen des Ausgleichsverfahrens gemäss Art. 36 AHVV eingefordert, wobei die Ausgleichskasse die Differenz auch sofort in Rechnung stellen kann, sofern es ihr aufgrund der Umstände nötig erscheint (WBB, Rz. 2053 ff.).