6.2 Art. 35 Abs. 2 AHVV in der seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung verpflichtet die Arbeitgeber, der Ausgleichskasse wesentliche Änderungen der Lohnsumme auch während des laufenden Jahres zu melden. Als wesentliche Änderung gilt eine Abweichung der jährlichen Lohnsumme im Umfang von mindestens 10% von der ursprünglichen, voraussichtlichen Lohnsumme. Abweichungen unter Fr. 20‘000.— müssen die Arbeitgebenden nicht melden (WBB, Rz. 2048). Die Akontobeiträge werden in der Folge für künftige Zahlungsperioden neu festgesetzt.